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Um die Frage zu beantworten, wollen wir zunächst auf einige (allgemein gehaltene) Fatwaashinweisen, um dann die diesbezügliche Auffassung Aayatullaah Mahdi Haadawis (db) zu nennen:
Allgemein gehaltene Auffassung der Foqahaa:
Um das Eigentum anderer, in welchem Maße, in welcher Menge und wie auch immer zu nutzen, ist die Erlaubnis des betreffenden Eigentümers notwendig. Die einzige Ausnahme ist: Wenn ein Obstbaum am Wege des Vorbeigehenden steht, so dass dieser im Vorbeigehen von dem Obst pflücken kann, darf er dies tun, um das Obst sogleich, noch an Ort und Stelle, zu verzehren. Doch nicht mehr als er braucht und in dem Augenblick benötigt.[1]
In einer anderen Fatwaa heißt es: Wenn jemand auf dem Weg zu seinem Zielort ist und unterwegs an einem Obstbaum oder an einem Feld vorbeikommt, wobei der diesen Weg nicht etwa deswegen wählte, um unterwegs von den Früchten des Baumes oder Feldes zu essen, ist es erlaubt, von den Früchten des Baumes oder Feldes zu essen, jedoch nur in dem Maße, wie er es in dem Augenblick benötigt. Es ist ihm nicht gestattet, von den Früchten mitzunehmen. Zudem ist es vorsichtshalber geboten, dass er sich mit wenigem begnügt, da er nicht weiß, ob der Eigentümer damit einverstanden ist oder nicht. Diese Regelung gilt zudem nur dann, wenn sich der Baum oder das Feld gleich neben dem Weg befinden. Befinden sie sich jedoch in einem umzäunten Gelände (Garten), ist es nicht erlaubt, ohne Genehmigung des Eigentümers dort hineinzugehen und von den Früchten zu essen.[2]
In einigen Erklärungen wird zwischen dem Verzehr von den Früchten eines Obstbaumes oder eines Feldes unterschieden.[3]
Anzumerken ist, dass Rewaayaat zu diesem Thema in „Bihaar ul anwaar“, B. 100, S. 75, Kap. 14, „ما یجوز للمارة أکله من الثمرة“ nachzulesen sind.
Auch sei erwähnt, dass in „Wassaa`elosch Schi`eh“, B. 9, S. 203, 204 und B. 25, S. 148 zuverlässigere Rewaayaat zu finden sind. Insbesondere von Abdullaah ebn Ssanaan in dem erstgenannten Band.
Auffassung Hadsrat e Aayatullaah Mahdi HaadawiTehraani (db):
Wenn es sich um wild wachsende Heilpflanzen handelt und man nicht ein fremdes Privatgelände betreten muss, um sie zu pflücken, wird dagegen, dass man von ihnen nimmt, allem Anschein nichts einzuwenden sein. Besonders dann nicht, wenn der Betreffende sie benötigt. Und dies auch nur zu seinem privaten Gebrauch, nicht mehr.
Wenn es sich nicht um wild wachsende Heilpflanzen handelt und man nicht ein fremdes Privatgelände betreten und gar Pflanzen zertreten muss, wird dagegen, dass man von ihnen nimmt, allem Anschein nichts einzuwenden sein. Allerdings nur im Maße des eigenen Bedarfs, nicht mehr.
Abgesehen von diesen beiden Fällen aber ist das Pflücken haraam und hat der Betreffende die Verantwortung dafür zu tragen.
[1]Imam Khomeini, „Esteftaa`aat“, B. 2, S. 510, Frage 19; AayatullaahBahdschatsagt:Mass`aleh e 1644: Man kann von den Früchten eines Baumes, der auf einem öffentlichen Weg wächst, auch wenn er einen bestimmten Eigentümer haben sollte, essen. Doch darf dies nicht zu Beschädigung oder dem Verdorren des Baumes führen. Vorsichtshalber ist geboten, von den Früchten nichts mitzunehmen. (Toudsih ol massaa`el, (Al Mohaschilel Imam l Khomeini), B. 2, S. 229
[2]„Madschma`olmassaa`el“ (LelGolpaaygaani), B. 2, S. 44
[3]Mass`aleh 663: „یجوزلمنمرّبشیءمنالثمرةفیالنخلأوالفواکهالأکلمنهاإنلمیقصد،بلوقعالمروراتّفاقا. ولایجوزلهالإفسادولاالأخذوالخروجبه،ولایحلّلهالأکلأیضامعالقصد. ولوأذنالمالکمطلقا،جاز. روىمحمّدبنمروانقال: قلتللصادقعلیهالسّلام: أمرّبالثمرةفآخذ «4» منها،قال: «کلولاتحمل»قلت: فإنّهمقداشتروها،قال: «کلولاتحمل»قلت: جعلتفداکإنّالتجّارقداشتروهاونقدواأموالهم،قال: «اشتروامالیسلهم». وعنیونسعنبعضرجالهعنالصادقعلیهالسّلام،قال: سألتهعنالرجلیمرّبالبستانوقدحیطعلیهأولمیحط،هلیجوزلهأنیأکلمنثمرهولیسیحملهعلىالأکلمنثمرهإلّاالشهوةولهمایغنیهعنالأکلمنثمره؟وهللهأنیأکلمنهمنجوع؟قال: «لابأسأنیأکل،ولایحملهولایفسده» «1». وهلحکمالزرعذلک؟إشکالأقربه: المنع،لمارواهمروکبنعبیدعنبعضأصحابناعنالصادقعلیهالسّلام،قال: قلتله: الرجلیمرّعلىقراحالزرعیأخذمنهالسنبلة،قال: «لا»قلت: أیّشیءسنبلة؟قال: «لوکانکلّمنیمرّبهیأخذسنبلةکانلایبقىمنهشیء» «2». وکذاالخضراواتوالبقول. ولومنعهالمالک،فالوجه: أنّهیحرمعلیهالتناولمطلقاإلّامعخوفالتلف.“ „Taskerat ul foqahaa“, B. 12, S. 156.