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Wenn jemand (gemäß der Bedingungen im Zusammenhang mit Versprechen, Vereinbarungen und entsprechenden Verpflichtungen, die in den Ressaalehs „Toudsihelmassaa´el e Maraadsche´e ´esaam e taqlid“[1] nachzulesen sind) Gott etwas verspricht, sein Versprechen jedoch nicht einhält (wobei es keine Rolle spielt, ob es sich dabei um etwas handelt, das man tun will oder nicht mehr tun will), hat er dies im Rahmen einer Bußleistung gutzumachen. Das heißt, er hat sechzig Bedürftige zu sättigen oder zwei Monate lang zu fasten[2] oder einem Unfreien (Sklave, Gefangener…) die Freiheit zu geben.[3]
[1] Beispielsweisewenn etwas Gutes versprochen bzw. vereinbart wird und die erforderliche Ssigheh dazu gesprochen wird: „Ich verspreche Gott, folgendes Gute zu tun“. Doch wenn die Ssigheh nicht gesprochen wird oder das, was man tun will, religionsrechtlich nicht in Ordnung ist, ist das gegebene Versprechen ungültig. Nachzulesen in „Toudsih ol massaa´el e Maraadsche´“, B. 2, S. 622, M. 2667 u. 2668
[2]Von diesen zu fastenden Tagen sind 31 hintereinander zu fasten, die übrigen 29 Tage aber können in Abständen erfolgen.
[3] „Toudsih ol massaa´el e Maraadsche´“, B. 2, S. 622, M. 2669