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Offenkundig ist, dass bei der Begegnung mit Naa-Mahram-Personen keinerlei schamlose Absicht oder die Befürchtung einer schamlosen Absicht zugrunde liegen darf.[1]
Zur körperlichen Berührung von Mann und Frau, die einander naa-mahram sind, beispielsweise einem Handgeben und Händedruck, wie es in der obigen Frage erörtert wird, folgendes:
Zusammenfassend belehrten die großen Maraadsche`etaqlid: Dass Mann und Frau, die einander naa-mahram sind, einander die Hand geben, ist nicht erlaubt. Es sei denn, etwas läge zwischen ihren Händen, oder aber es handelte sich um eine notwendige Ausnahmesituation.
So sagte Imam Khomeini (ra): Es ist dem Mann nicht erlaubt, den Körper einer Naa-Mahram-Frau berührt, auch nicht deren Hand oder Gesicht, es sei denn, mittels eines Handschuhs oder eines Tuches, eine unerlaubte Absicht sei ausgeschlossen und das Handgeben erfolgte ohne Händedruck. Das gleiche gilt die Frau…
Das Berühren oder Ansehen von Mann und Frau ist dann erlaubt, wenn eine Notwendigkeit dazu besteht und um Schaden abzuwenden. Beispielsweise in heilender Absicht oder um vor dem Ertrinken oder Verbrennen zu retten.[2]Dabei ist darauf zu achten, dass das Berühren oder Anschauen nur soweit wie notwendig geschieht.[3]
Das, was Sie in ihrer Frage erörtern, ist sicherlich kein Fall, der die Sonderregelung notwendig macht, weswegen Sie gut daran tun, zum Handgeben einen Handschuh oder ein Tuch zu nutzen, um einer unerlaubten Handlung aus dem Wege zu gehen.
[1]„Toudsih ol massaa`el e Maraadsche`“, B. 2, Mass`aleh e 2442; Gleiches, S. 809, Frage 2; „Masssaa`el e dschadid“, B. 1, S. 137 - 138
[2]Mehr Informationen in: „Toudsih ol massaa`el „Al Mohaschilel Imam Khomeini), B. 2, S. 929, Frage 36, 37; „Dschaame`olmassaa`el“, Aayat. Faadsel, B. 1, Mass`aleh e 1717 Odschubah
[3]„Nedschaat ol Ebaad“, Imam Khomeini, S. 34, Mass`aleh 23, 24